Höhlenkataster der bayerischen Alpen und des Alpenvorlandes
geführt durch den
Verein für Höhlenkunde in München e.V. (VHM)

Stand: 02.03.2012

1. Inhalt und Zweck des Katasters

Der Höhlenkataster der bayerischen Alpen und des Alpenvorlands ist eine Sammlung von Informationen über Höhlen und ähnliche unterirdische Objekte sowie Karstobjekte und -gebiete in Bayern südlich der Donau zuzüglich grenznaher Gebiete in Österreich entsprechend der jeweiligen Katastergruppengrenzen.

Gesammelt werden Einmessungen, Koordinaten, Polygonzugdaten, Pläne, Zugangsbeschreibungen, Raumbeschreibungen, Fotos, Literatur, Inhalte aus dem Internet, Video- und Tondokumente sowie alle weiteren Dokumente, die im Zusammenhang mit Höhlen- und Karstthemen des Gebietes stehen.

Zweck des Katasters ist die Vermehrung und der dauerhafte Erhalt des Wissens über Höhlen und Karstphänomene des Gebietes. Dieses Wissen soll bereitgestellt werden insbesondere als Basis für künftige höhlen- und karstkundliche Arbeiten, für wissenschaftliche Arbeiten, für Höhlenrettungseinsätze, zur Gefahrenabwehr von Georisiken, zum Schutz von Höhlen und Karstgebieten sowie für konkrete Auskünfte im Einzelfall. Teile des Katasters sollen auch der Öffentlichkeit als Informationsquelle zur Verfügung stehen, soweit keine Schutzinteressen, Urheberrechte oder andere Gründe entgegenstehen.

2. Führung des Katasters und Mitarbeit am Kataster

Der Kataster ist Eigentum des VHM und wird von den Katasterwarten in dessen Auftrag verwaltet. Der VHM stellt sicher, dass kein Unbefugter Zugriff auf größere Teile der nichtöffentlichen Katasterdaten erhält und dass die Daten durch Sicherungskopien vor Verlust geschützt sind.

Der zuständige Katasterwart vergibt die Katasternummern für neu erfasste Höhlen. Mindestanforderung hierfür ist, dass es sich laut Beschreibung um eine Höhle handelt (natürlicher Hohlraum mit mindestens fünf Metern Länge), deren Lage und Eigenschaften ausreichend genau bekannt sind um sie wiederzufinden und sie ggf. von benachbarten Objekten zu unterscheiden. Eine komplette Dokumentation sollte möglichst exakte Lagekoordinaten, eine Zugangsbeschreibung, eine Raumbeschreibung, Polygonzugsdaten, einen Höhlenplan sowie Fotos des Eingangs und des Höhleninneren umfassen. Hinweise auf Höhlen, die den Mindestanforderungen für eine Katasternummernvergabe nicht genügen, werden als allgemeine Hinweise zum jeweiligen Katastergebiet aufgenommen.

Alle Mitglieder des Vereins sowie externe, interessierte Personen, die im Gebiet höhlen- und karstkundlich tätig sind, sind aufgefordert, Unterlagen für den Kataster zur Verfügung zu stellen. Eine Kostenerstattung hierfür erfolgt in der Regel nicht.

Der Einreicher stimmt grundsätzlich zu, daß die Daten im Sinne der Katasterordnung und zur Förderung der Vereinszwecke des VHM genutzt und ausgewertet werden dürfen.

3. Aufbau und Benutzung des Katasters

Der Kataster besteht aus drei Teilen:

Teil A: Allen Personen öffentlich zugänglicher Teil.

Dieser Teil des Katasters besteht aus Dokumenten, die von den jeweiligen Autoren explizit zur Veröffentlichung im Internet und/oder anderen Medien bereitgestellt wurden. Zusätzlich können hier Literaturhinweise, allgemeine Informationen zu den Katastergebieten sowie Listen von Höhlen und Karstobjekten publiziert werden, soweit nicht der Schutz der Objekte, der Urheberrechte oder andere Gründe dagegen sprechen. Lagekoordinaten, Zugangsbeschreibungen, Vermessungsdaten und Pläne werden in der Regel nicht veröffentlicht, mit Ausnahme von Objekten, bei denen keine Gründe dagegen sprechen (z. B. manche altbekannte Höhlen).

Die Katasterwarte prüfen und entscheiden, ob Material, das zum Zweck der Publikation eingereicht wird, geeignet ist und tatsächlich publiziert wird; es besteht kein Anspruch auf Publikation. Grundvoraussetzung ist, dass die Autoren bestätigen, selbst über die Urheberrechte zu verfügen, die Daten dem VHM zum Zweck der Publikation im Rahmen des Höhlenkatasters überlassen und den VHM von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dieser Publikation frei stellen.

Teil B: Nicht öffentlicher Teil.

In diesem Teil des Katasters werden alle Daten gespeichert die dem VHM ohne Weisung übergeben werden. Alle Mitglieder des VHM haben ein Recht auf Einblick in diesen Teil des Katasters.

Über externe Anfragen nach Einblicknahme oder Auskunft aus dem Kataster entscheiden die Katasterwarte, in Zweifelsfällen in Rücksprache mit dem Vereinsvorstand. Externen Wünschen, die dem Zweck des Katasters entsprechen, wird im Allgemeinen stattgegeben. Auskünfte zu überwiegend touristischen, sportlichen oder kommerziellen Zwecken sowie Pauschalauskünfte mit umfangreichen kompletten Datensätzen werden in der Regel nicht erteilt.

Der VHM behält sich ausdrücklich das Recht vor, Personen von der Benutzung auszuschließen oder Teile des Katasters nicht freizugeben. Kopien, Ausdrucke und die Mitnahme oder Versendung von Daten werden durch die Katasterwarte durchgeführt. Da diese ehrenamtlich tätig sind, muss für die Bearbeitung von Anfragen eine angemessene Zeit zugestanden werden.

Von allen Personen oder Institutionen, die Einblick in den nichtöffentlichen Teil des Katasters erhalten, wird ein verantwortungsvoller Umgang mit den Informationen gefordert. Insbesondere dürfen diese nur im Rahmen der Zwecke des Katasters verwendet und nicht ohne Einverständnis des Vorstandes publiziert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Auskunft aus dem Kataster wird dokumentiert mit Datum, Zweck, Namen (Anfrager und Auskunft gebende Person) und Umfang der Daten.

Jeder Nutzer des nicht öffentlichen Teils des Katasters verpflichtet sich, diese Benutzerordnung anzuerkennen und eigene Forschungsergebnisse, Unterlagen, schriftliche Arbeiten oder Veröffentlichungen seinerseits zeitnah dem Kataster zur Verfügung zu stellen. Nichtmitglieder bestätigen die Anerkennung dieser Benutzerordnung schriftlich.

Teil C: Besonders geschützte Daten.

Hier werden die Teile des Katasters gespeichert zu denen ausschließlich die Katasterwarte, die Rettungsreferenten und die Vorstandsmitglieder des VHM uneingeschränkten Zugang haben, weil es sich beispielsweise um besonders schutzwürdige oder besonders gefährliche Objekte handelt, oder weil die Forschungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.

Wer Daten an den Kataster übergibt, erklärt sich automatisch damit einverstanden, dass diese zumindest für die Zwecke der Höhlenrettung und der Gefahrenabwehr sofort genutzt werden dürfen. Die Nutzung für andere Zwecke kann auf Wunsch für maximal 20 Jahre untersagt werden. In wichtigen Ausnahmefällen können mit den Urhebern von Informationen zusätzliche Vereinbarungen zur Vertraulichkeit getroffen werden. Alle Personen und Institutionen, die mit diesen vertraulichen Daten in Kontakt kommen, sind verpflichtet, diese ausschließlich gemäß deren Bestimmung zu verwenden und strenge Vertraulichkeit zu wahren.

München, 02.03.2012 (Gerhard Meidinger)
Auf der Mitgliederversammlung am 2. März 2012 wurde die Katasterbenutzungsordnung mit 44 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und ohne Gegenstimmen angenommen.

Flyerbild 1

Foto: Peter Hofmann

Flyerbild 2

Foto: Peter Hofmann

Flyerbild 3

Foto: Peter Forster

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1. Vorstand
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2. Vorstand

 

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