Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verein für Höhlenkunde in München e.V. und ist im Vereinsregister München eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die
  1. Zusammenfassung der an der Höhlen- und Karstforschung interessierten Personen.
  2. Erforschung und Erhaltung der Höhlen und übriger Karstobjekte in ihrer natürlichen Form unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Alpenanteiles.
  3. Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, die in Zusammenhang mit den unter §2b genannten Zielen stehen.
  4. Erstellung von Auskünften und Gutachten über höhlen- und karstkundliche Fragen.
  5. Vermittlung der Kenntnis von den Höhlen und den übrigen Karstobjekten in der Öffentlichkeit durch alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgedankens.
  6. Veranstaltung von Forschungsfahrten, Wanderungen und Führungen in Höhlen und Karstgebiete.
  7. Ermöglichung von höhlen- und karstkundlichen Zusammenkünften der Vereinsmitglieder und interessierter Gäste zur Wahrnehmung der Vereinsziele.
  8. Förderung des Höhlenrettungswesens.
  9. Anlage, Erhaltung und Weiterführung von einschlägigen Sammlungen, insbesondere eines Höhlenkatasters und einer Bücherei.
  10. Förderung des Sports, soweit es mit höhlen- und karstkundlichen Arbeiten Überschneidungsbereiche gibt.
  11. Förderung der Landschaftspflege, insbesondere im Bereich der Eingangsregionen der Höhlen, der Höhlen selbst und der übrigen Karstobjekte.
  12. Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, ergänzend zu den in §2b genannten Zielen auch im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, der Erforschung, der Vermessung und der Dokumentation von Habitaten mit Bezug zu künstlichen Hohlräumen mit Höhlencharakter. Hierzu zählen Hohlräume des Altbergbaus, Erdställe, historische Keller, Kasematten, Brunnenschächte, Bunkeranlagen und Tunnelobjekte.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung, können Ehrenmitglieder ernannt werden.
  2. Als Mitglied des Vereins ist es Verpflichtung, Forschungsergebnisse wie Berichte, Veröffentlichungen aller Art, Höhlenpläne usw. in Form eines Belegexemplars dem Verein zur Verfügung zu stellen, wenn die Forschungsarbeiten durch den Verein Unterstützung erhalten haben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
    2. durch einen dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt für das folgende Jahr
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ausschluss mit Begründung schriftlich zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, soweit eingegangen, ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    4. Ausschluss bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
      Bei unbegründeter Nichtzahlung des laufenden Jahresbeitrages bis zur in § 4 geregelten Fälligkeit erfolgen eine Zahlungserinnerung und eine schriftliche Mahnung. Versäumt das Mitglied die vollständige Nachzahlung bis zum 31.12. des Jahres, so ruhen die Rechte des Vereinsmitgliedes, insbesondere in Bezug auf
      • die Ausübung des Stimmrechts in Mitgliederversammlungen und anderen Gremien des Vereins,
      • den Bezug von Zeitschriften, Mitteilungen oder anderen Leistungen des Vereins,
      • Benützung des Vereinseigentums
      bis zur vollständigen Nachzahlung. Ab diesem Zeitpunkt hat der Vorstand ferner das Recht, nach Beratung mit dem Fachbeirat, den Ausschluss des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung ohne weitere Formalitäten zu beschließen.
    Die Pflicht zur Begleichung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen, der Vereinsausweis muss zurückgegeben werden.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu begleichen.
    Der Vereinsausweis erlangt seine Gültigkeit erst durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Beitragsmarke sowohl die des Vereins als auch die des Verbandes (VdHK) werden erst nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages dem Mitglied ausgehändigt.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Die ehrenamtlich arbeitenden Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. der Fachbeirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden in Einzelvertretungsvollmacht.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Gemeinschaft aus Vorstand und Fachbeirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes bzw. des Tätigkeitsnachweises für das Finanzamt.
    4. Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei deren Ausschluss.
    5. Repräsentation des Vereins und Öffentlichkeitsarbeit
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung einer Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. In Eilfällen bedarf es anstelle der Tagesordnung einer Begründung.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen, von der Sitzungsleitung zu unterschreiben und zu archivieren. Die Eintragungen müssen enthalten:
    Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und der Sitzungsleitung, sowie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben um in Ergänzung der Satzung Einzelheiten wie eine interne Aufgabenverteilung zu regeln.

§ 7 Fachbeirat

  1. Für folgende Sachgebiete muss von der Mitgliederversammlung jeweils ein Referent aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden:
    • Vereinsausrüstung
    • Katasterführung (West und/oder Ost)
    • Bücherei
    • Schriftführung für die Vereinsmitteilung („Der Schlaz“)
    • Höhlenschutz
    • Höhlenrettung
  2. Von der Mitgliederversammlung können weitere Sachgebiete gewählt werden. Zum Beispiel Ausbildung, Jugendarbeit oder „Allgemeine Schriftführung“.
  3. Die Summe aller Referenten stellt den Fachbeirat dar. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Referent während der Amtszeit aus, wählt die Gemeinschaft aus Vorstand und Fachbeirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Referenten einen Ersatzreferenten.
    Ein Sachgebiet kann kommissarisch von einem Referenten für ein anderes Sachgebiet oder einem Vorstandsmitglied mitbetreut werden.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Sachgebieten an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
  5. Die Sitzungen des Beirats werden mindestens vierteljährlich vom Vorstand schriftlich bzw. per Mail mit Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
    Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
    Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Soweit Zustimmung durch den Vorstand, mindestens zwei Personen, besteht, können Beschlüsse gefasst werden. Die Empfehlungen des Beirats sind in ein Protokoll einzutragen, von der Sitzungsleitung zu unterschreiben und zu archivieren. Die Eintragungen müssen enthalten:
    Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und der Sitzungsleitung, sowie die gefassten Empfehlungen des Beirats und die Abstimmungsergebnisse.
  6. Jedes Sachgebiet regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung. Sie sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  7. Die Fachgebiete entscheiden über Ausgaben im Rahmen des zugewiesenen Budgets selbständig nach Maßgabe aus § 7.5 . Die Budgets werden durch die Mitglieder des Beirats vorgeschlagen und vom Vorstand im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten festgelegt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Fachbeirat obliegt. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Fachbeirats und der Kassenprüfer,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Ausschluss von Mitgliedern nach §3, 3c,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    8. Auflösung des Vereins.

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
      • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
      • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,
      • die Mehrheit des Beirats schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
      Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde oder an die bekannte „eMail“-Anschrift.
      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, sowie bis zu diesem Termin Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet und anschließend durch die anwesenden Mitglieder eine Versammlungsleitung und ein Protokollführer gewählt.
      Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Abstimmungen erfolgen in offener Form. In Einzelfällen kann auf Antrag eine schriftliche Abstimmung erfolgen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      Jedes anwesende Mitglied ab Alter von 14 Jahren hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
      Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
      Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.
      Es gilt die Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung durch Ziehung eines Loses.
    6. Es werden zwei Kassenprüfer gewählt.
      Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Der Wahlturnus kann dabei von demjenigen der Vorstand-und Fachbeiratsmitglieder abweichen.
    7. Die Mitglieder des Fachbeirats werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
      Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
      Es muss enthalten:
      • Ort und Zeit der Versammlung,
      • Name der Versammlungsleitung und des Protokollführers,
      • Zahl der erschienenen Mitglieder (Beleg durch unterschriebene Anwesenheitsliste),
      • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
      • die Tagesordnung,
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
      • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
      • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
      Das Versammlungsprotokoll wird in der Vereinsmitteilung veröffentlicht und dem Tätigkeitsbericht für das Finanzamt beigelegt.

§ 9 Kassenprüfung

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind mindestens jährlich vor der Mitgliederversammlung zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist sofort der Vorstand zu unterrichten.

§ 10 Sonstiges

Zur Regelung einzelner Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung in Ergänzung zur Satzung Benutzungsordnungen beschließen, insbesondere eine Materialbenutzungsordnung, Bibliotheksbenutzungsordnung oder Katasterbenutzungsordnung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Höhlen- und Karstforschung Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, Berichtigung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten im Falle der Unrichtigkeit und Löschung seiner personenbezogenen Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der vereinsinternen Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten zu. Außerdem stimmen die Mitglieder zur Erreichung der Satzungsziele der Weitergabe ihrer Daten an Dachverbände der Höhlenforschung, sowie an Rettungsorganisationen zu. Veröffentlichungen im Internet von Bildern und Namen von Mitgliedern in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien erfolgen nur bei schriftlicher Zustimmung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Es gilt die Datenverarbeitungsrichtlinie des Vereins für Höhlenforschung in München in der aktuellsten Fassung.
Stand: Oktober 2019
letzte Änderung MV vom 18.10.2019